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Vor der Pflegefinanzierung droht die Zahlungsunfähigkeit

Klinikverbund Hessen e. V. berechnet erhebliche Unterdeckung beim vorläufigen Pflegeentgelt

Wenn am 01.01.2020 die Abrechnung der Pflegeentgelte beginnt, hätten nach Berechnungen des Klinikverbunds Hessen e. V. die meisten Krankenhäuser zunächst große Probleme, ihre Pflegepersonalkosten zu finanzieren. 

„Gerade Krankenhäuser, die einen hohen Anteil an pflegeintensiven Leistungen haben, werden vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit den Krankenkassen durch die vorläufige Abrechnung der Pflegeentgelte weit weniger Einnahmen haben, als sie an Kosten für das Pflegepersonal aufwenden müssen,“ stellt Clemens Maurer, Vorstandsvorsitzender des Klinikverbunds Hessen fest. Hintergrund ist eine Regelung zur vorläufigen Abrechnung der neuen Pflegeentgelte. Nach dieser Regelung rechnen die Krankenhäuser bis zur Vereinbarung eines individuellen Pflegebudgets und Pflegeentgeltes einen Betrag von 130 € pro Belegungstag zur Finanzierung des Pflegepersonals ab. Nach den Berechnungen des Klinikverbundes reiche dieser nicht aus, um die aus den DRG-Fallpauschalen ausgegliederten Pflegekosten zu decken.

„Einerseits werden ab dem 1. Januar 2020 sofort die DRG-Fallpauschalen ohne die vorher darin enthaltenden Kosten für das Pflegepersonal abgerechnet, andererseits wird es lange dauern, bis die Kliniken das Budget für 2020 mit den Krankenkassen vereinbart haben; aufgrund der neu zu verhandelnden Tatbestände und deren Komplexität in vielen Fällen bis über das Jahr 2020 hinaus,“ meint Achim Neyer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des Klinikverbunds. Der vorläufig festgesetzte Betrag von 130 € pro Belegungstag reiche zum Ausgleich der in den DRG fehlenden Beträge kaum aus, was die Kliniken in erhebliche Liquiditätsprobleme bringen wird.

„Der nachteilige Effekt ist um so stärker, je höher der Anteil der pflegeintensiven Leistungen ist; er wird also vor allem Bereiche wie Pädiatrie, Geriatrie und Intensivmedizin betreffen,“ erläutert Reinhard Schaffert, Geschäftsführer des Klinikverbundes. Denn die Pflegekosten würden DRG-bezogen aus den Fallpauschalen herausgerechnet, was bei pflegeintensiven Leistungen zu einer stärkeren Minderung des verbleibenden DRG-Erlöses führe. Habe das Krankenhaus einen hohen Anteil dieser DRG-Leistungen, wäre sein Erlös daher nach der Umstellung umso niedriger, während die Pflegepersonalkosten entsprechend hoch seien. Dagegen sei das vorläufige Pflegeentgelt unabhängig von der DRG und den tatsächlichen Pflegepersonalkosten.

„Dieser Effekt konterkariert die Zielsetzung des Pflegebudgets, die Pflegepersonalkosten vollständig und auskömmlich außerhalb der Fallpauschalen zu finanzieren,“ stellt Schaffert fest. Eine solche Liquiditätslücke könne sich kein Krankenhaus leisten. Denn der Ausgleich auf die tatsächlichen zustehenden Pflegepersonalkosten erfolge meist erst in den Folgejahren. „Bis dahin droht vielen Kliniken die Zahlungsunfähigkeit,“ meint Schaffert.

Die bessere Alternative zur vorläufigen Finanzierung sei ein an der tatsächlichen DRG-Minderung angelehnter vorläufiger Pflegeentgeltwert, den das InEK im Rahmen der Entwicklung des Pflegeentgeltkataloges ermitteln könnte. Dazu müsse allerdings die bestehende gesetzliche Regelung in einem der laufenden Gesetzgebungsverfahren noch vor Ende des Jahres angepasst werden.